11.10.2018

Für Kinder übernommene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.

Kurzbesprechung
BFH v. 13.3.2018 - X R 25/15

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte zunächst das Kind der Steuerpflichtigen, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das FA als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

Auch der BFH versagte den geltend gemachten Sonderausgabeabzug. Er wies zwar darauf hin, dass die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfassen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte das FG den begehrten Sonderausgabenabzug zu Recht verwehrt.

BFH, Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15, veröffentlicht am 8.10.2018.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt