Fußball-Club muss abgelösten Spielerberater nicht bezahlen
OLG Hamm 24.9.2012, I-18 U 25/12Die Beklagte, der Fußballverein Borussia Dortmund, sprach im September 2010 den klagenden Spielerberater eines beim BVB unter Vertrag stehenden Torhüters an, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Im November 2010 trennte sich der Spieler von dem Kläger und beauftragte einen neuen Spielerberater. Im Jahr 2011 kam es zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zwischen Verein und Spieler.
Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit der Beklagten abgeschlossenen Maklervertrag verlangte der abgelöste Spielerberater von der Beklagten Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung und ein - der Höhe nach noch zu bezifferndes - Maklerhonorar i.H.v. 10 Prozent des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss des OLG ist nicht rechtskräftig; die Revision wird beim BGH unter dem Az. III ZR 340/12 geführt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Maklerhonorars.
Zwischen der Beklagten und dem Kläger als abgelöstem Spielerberater ist kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründen würde. Ein Vertragsschluss ergibt sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertragsverhandlungen. Die Beklagte hat den Kläger als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt.
Allein in der Kontaktaufnahme des Vereins zum Spielerberater liegt noch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, weil der Berater nur als Vertreter des Spielers angesprochen werden soll und der Verein noch keine Maklervermittlungsleistung nachfragt. Es ist zwar denkbar, dass der Verein den Spielervermittler auch als Makler mit der Vermittlung einer Vertragsverlängerung zu dem auslaufenden Arbeitsvertrag mit dem Spieler beauftragen will. Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, die dies zum Ausdruck bringen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Für eine Beauftragung des Klägers als Makler spricht auch nicht, dass ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernimmt. Denn einer solchen Zahlung kann auch eine erst bei der Vertragsverlängerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde liegen.
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