Gebrauchtwagenkauf: Umtauschrecht bei falschem Tachostand?
OLG Oldenburg 18.5.2017, 1 U 65/16Der Kläger aus Niedersachsen hatte im September 2015 im Landkreis Cuxhaven vom Beklagten einen gebrauchten Mercedes für 8.000 € gekauft. Dieser hatte die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Nach kurzer Zeit wollte der Kläger den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostandes zurückgeben. Der Beklagte verweigerte allerdings die Rücknahme und die Sache landete vor Gericht.
Während des Verfahrens vor dem LG stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das LG verpflichtete daraufhin den Beklagten zur Rücknahme des Wagens. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG die Entscheidung.
Die Gründe:
Der Beklagte ist verpflichtet, das streitgegenständlich Auto zurückzunehmen und dem Kläger den Kaufpreis zu erstatten.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar muss im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten - wie hier - kann der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer aber die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Er hatte damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen musste.