06.10.2011

Gefährliche Sportart Trabrennen: Zu den Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel

Zwar begründet bei gefährlichen Sportarten nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Fährt allerdings ein Trabrennfahrer ohne jegliche Rücksichtnahme auf andere Gespanne nach innen, ersichtlich getragen von der Erwägung, dass die anderen dafür zu sorgen hätten, nicht mit seinem Gespann zusammenzustoßen, verletzt er in schwerem Maße seine Sorgfaltspflichten und kann sich schadensersatzpflichtig machen.

OLG Schleswig-Holstein 28.9.2011, 6 U 12/11
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2008 ging bei einem Trabrennen in Hamburg neben dem Pferd des Klägers auf einer inneren Spur der Bahn auch das Pferd des Beklagten auf einem äußeren Startplatz ins Rennen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Amateurfahrer aus Schleswig-Holstein. Dieser lenkte nach dem Start sein Gespann von der äußeren Spur schräg über die anderen Spuren in Richtung der inneren Spur, auf der das Pferd des Klägers trabte. Beim Spurwechsel bewegte der Beklagte seinen Kopf - nach Auswertung eines Videos - nicht ein einziges Mal in Richtung der auf den Innenspuren fahrenden Gespanne. Schließlich berührte er mit dem linken Rad seines Gespanns das rechte Vorderbein des Pferdes des Klägers, wodurch dieses verletzt wurde. Nach der anschließenden Operation Klinik kam es zu Komplikationen, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste.

Das OLG hat den beklagten Amateurfahrer letztlich zum Schadensersatz i.H.v. rund 7.000 € verurteilt.

Die Gründe:
Der Kläger hatte gegen den Beklagten wegen dessen grob rücksichtslosen Verhaltens einen Schadensersatzanspruch.

Zwar begründet bei gefährlichen Sportarten, insbesondere bei parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein, wie etwa durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Verhalten des Beklagten konnte hier allerdings anhand der Auswertung des Videos als grob rücksichtslos beurteilt werden.

Der Beklagte hatte sich bei seinem Lenkmanöver nach innen von Beginn an bis zur Kollision mit dem Pferd des Klägers erkennbar nicht darum bemüht, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können. Er hatte nicht einmal den Kopf in Richtung der auf den Innenspuren fahrenden Gespanne bewegt, was nötig gewesen wäre, um ausschließen zu können, dass er die neben ihm fahrenden Gespanne durch sein Fahrmanöver nicht gefährdete.

Der Beklagte war vielmehr ohne jegliche Rücksichtnahme auf diese Gespanne nach innen gefahren, ersichtlich getragen von der Erwägung, dass die anderen dafür zu sorgen hätten, nicht mit seinem Gespann zusammenzustoßen. Der Beklagte hatte sich somit aus eigensüchtigen Motiven rücksichtslos über die Belange der anderen hinweggesetzt.

OLG Schleswig-Holstein PM Nr. 30 v. 5.10.2011
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