05.06.2018

Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb auch bei Fremd- Geschäftsführern einer GmbH erst in der Auszahlungsphase zu versteuern.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.2.2018 - VI R 17/16

EStG § 11 Abs. 1, § 19, § 38a Abs. 1 Satz 2

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung des geplanten vorzeitigen Ruhestands. Danach verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, die Wertgutschriften würden zum Zufluss von Arbeitslohn beim Steuerpflichtigen führen und forderte entsprechend Lohnsteuer nach. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt. Auch der BFH bestätigte diese Entscheidung im Prinzip im Revisionsverfahren.

Er stellte heraus, dass nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Steuerpflichtige hatte von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto jedoch keine Auszahlungen erhalten und konnte auch nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr nicht verfügen. Die Wertguthabenvereinbarung sah der BFH auch nicht als Vorausverfügung des Steuerpflichtigen über seinen Arbeitslohn an, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr hatte der Steuerpflichtige mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Beraterhinweis: Die Entscheidung korrespondiert nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF- Schreiben v. 17. 6. 2009 - IV C 5 - S 2332/07/0004, BStBl I 2009, 1286, wonach Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten von Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind (z.B. Geschäftsführer einer GmbH), mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sind und daher bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führe. Demgegenüber misst der BFH der bloßen Organstellung als Geschäftsführer für den Zufluss von Arbeitslohn keine Bedeutung bei. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

BFH, Urteil vom 22.2.2018, VI R 17/16, veröffentlicht am 4.6.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt