03.08.2012

Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Ein Schatzfund gem. § 984 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Wird in einem Kachelofen Geld gefunden, dass einem vorherigen Eigentümer zugeordnet werden kann, kann es sich somit nicht um einen Schatzfund handeln. Das Geld gehört in diesem Fall zum Erbe.

LG Düsseldorf 27.7.2012, 15 O 103/11
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Jahr 2008 ein Mehrfamilienhaus erworben. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren bis 1971 Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee. Die Klägerin ist Erbin der verstorbenen Eigentümerin.

"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer Zeugin geäußert. Außer der Erblasserin hatten nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt. Auch spätere Eigentümer der Liegenschaft machten keine Eigentumsrechte an dem Geld geltend. Der Beklagte behauptete hingegen, das Geld stamme von einem unbekannten Dritten.

Das LG gab der Klage auf Auszahlung der rund 145.945 € an die Klägerin statt. Inzwischen hat der Beklagte den Finderlohn i.H.v. rund 5.000 € erhalten.

Gründe:
Der Beklagte muss als Hauseigentümer der Auszahlung der rund 145.945 € an die Klägerin als Erbin des Geldes zustimmen.

Die Aussage der Zeugin, die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten sowie die Tatsache, dass außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend gemacht hatten, sprachen dafür, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.

Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 BGB handele. Ein Schatzfund setzt nämlich voraus, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen wurde im vorliegenden Fall allerdings gefunden.

LG Düsseldorf
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