Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege
BMF-SchreibenEStG § 3 Nrn. 9, 10, 11 u. 50; § 18 Abs. 1 Nr. 1
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG setzt voraus, dass es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Bei Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln ist daher je nach Art der "Vollzeitbetreuung" von Kindern genau zu prüfen, ob die Anforderungen für die Gewährung der Steuerbefreiung in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht vorliegen. Das BMF-Schreiben erläutert dies abgestellt auf die jeweilige Betreuungsmaßnahme.