22.11.2011

Gemeinde haftet nach Unfall wegen unzureichend verankertem Fußballtor

Eine Gemeinde ist als Betreiberin eines Spiel- und Bolzplatzes verpflichtet, dort befindliche Fußballtore ausreichend gegen Umkippen zu sichern. Geschieht dies nicht und verletzt sich durch das Umkippen eines Tores ein Kind beim Spielen, so ist die Gemeinde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Schleswig-Holsteinisches OLG 25.10.2011, 11 U 71/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein dreijähriges Mädchen, wurde auf dem Spiel- und Bolzplatz der beklagten Gemeinde durch ein umkippendes Fußballtor verletzt. Das Kind erlitt einen Spiralbruch des Oberschenkelknochens, der operativ versorgt werden musste. Der zehnjährige Bruder des Mädchens hatte sich an die Latte des Tores gehängt, das zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend verankert war und deshalb umkippte.

In der Vergangenheit hatten Jugendliche regelmäßig die Kippsicherungen der mobilen Fußballtore aus dem Erdreich entfernt, um die Tore zu versetzen. Die Gemeinde hatte zunächst zusätzliche spiralförmige Sicherungen angebracht, bei denen sich jedoch sofort herausstellte, dass diese auch von den Jugendlichen entfernt wurden. Nach dem Unfall verankerte die Gemeinde die Fußballtore dauerhaft im Erdreich durch eine Betonschüttung.

Das OLG gab der auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Gemeinde hat als Betreiberin des Spiel- und Bolzplatzes ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, indem sie das Tor nicht ausreichend gegen Umkippen gesichert hat. Die Fußballtore wurden regelmäßig, insbesondere nach den Wochenenden, in einem ungesicherten Zustand von einem Gemeindemitarbeiter vorgefunden und mussten regelmäßig neu verankert werden.

Nach der Erkenntnis, dass auch die spiralförmigen Sicherungen von den Jugendlichen wieder entfernt wurden, hätte die Gemeinde eine dauerhafte Sicherung der Tore veranlassen müssen, wie sie es nach dem Unfall getan hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Maßnahmen, die nach dem Unfall ergriffen wurden, nicht auch bereits vor dem Unfall hätten umgesetzt werden können.

OLG Schleswig PM Nr. 32 vom 15.11.2011