Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
KurzbesprechungGG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
AO § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 20 und 21, § 60a
FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2
WaffG § 15, § 15a Abs. 1
Im Streitfall ging es um einen Verein zur Förderung des Schießsports, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom FA unter Hinweis auf Ziffer 6 des Anwendungserlasses zu § 52 AO abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Einspruch hatte der Verein jedoch sowohl im Klageverfahren als auch im sich anschließenden Revisionsverfahren Erfolg.
Der BFH entschied, dass IPSC-Schießen "Sport" i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO ist und damit die Allgemeinheit fördert. Im entschiedenen Streitfall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH hob hervor, dass im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Dabei berücksichtigte er insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.
Beraterhinweis: Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
BFH, Urteil vom 27.9.2018, V R 48/16, veröffentlicht am 12.12.2018.