22.03.2013

Gemeinsame Hunde werden bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von Haushaltsgegenständen aufgeteilt

Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" aufgeteilt. Das hat das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden, und dem geschiedenen Ehemann einen Hund zugesprochen, während zwei weitere Hunde bei der geschiedenen Ehefrau verbleiben.

Schleswig-Holsteinisches OLG 20.2.2013, 15 UF 143/12
Der Sachverhalt:
Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der Kläger aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen.

Der Kläger behauptet, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die Beklagte hingegen beansprucht alle drei Hunde und behauptet ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie sei alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.

Das Familiengericht - AG - gab der Klage statt und sprach dem Kläger die Basset Hündin zu. Das OLG bestätigte diese Entscheidung nun in zweiter Instanz.

Die Gründe:
Bei der Hündin handelt es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die Beklagte die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Kläger unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Beklagten ausschließlich das Füttern der Hunde.

Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der Kläger abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.

Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den Kläger entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der Beklagten. Der Cocker Spaniel verbleibt bei ihr, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe vom Kläger geschenkt bekommen. Dass ihr damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen.

Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Kläger deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die Beklagte hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Kläger zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine - auch für die Hunde verkraftbare - Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der Kläger könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die Beklagte zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 4 vom 5.3.2013
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