15.12.2011

Generalunternehmen haftet für durch fehlerhaft programmierten Aufzug verursachte Personenschäden

Eine von dem Hotelier mit dem Umbau zu einem Hotelbetrieb beauftragte Generalunternehmerin haftet dem Grunde nach für eingetretene Personenschäden infolge fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs. Zahlt der Versicherer des Hoteliers den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten, so kann er dies vom Generalunternehmer ersetzt verlangen.

OLG Hamm 15.11.2011, I-21 U 167/10
Der Sachverhalt:
Die beklagte Generalunternehmerin baute im Auftrag des Hoteliers ein historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort - durch eine Subunternehmerin - eine Hotelaufzugsanlage.

Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus, was dazu führte, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren - wegen eines erneuten Alarms - nicht, wie gewünscht, in das Ober-, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu.

Der klagende Versicherer des Hoteliers (Klägerin) zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten i.H.v. mehr als 360.000 € und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten. Die Klägerin begehrt daher (aus übergegangenem Recht) erstinstanzlich Zahlung der 360.000 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht.

Das LG gab der Zahlungsklage dem Grunde nach und dem Feststellungsantrag teilweise statt. Das OLG wies die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurück und änderte auf die gegen die teilweise Abweisung der Feststellungsklage gerichtete Anschlussberufung der Klägerin den Feststellungstenor ab und fasste ihn teilweise neu (Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber "der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin"). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des den Hotelgästen gezahlten Schmerzensgelds und der Behandlungskosten.

Die Werkleistung der Generalunternehmerin ist mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzen dürfen. Denn dies ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen, grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder LG noch OLG eine Entscheidung treffen, insoweit wird weiterer Beweis zu erheben sein.

OLG Hamm PM vom 14.12.2011
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