09.08.2016

Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit von Tatsachenbehauptung Abwägungsentscheidung treffen

Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Eine Verurteilung, wonach die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt wird, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als "prozessual unwahr" einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge, kann insoweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellen.

BVerfG 28.6.2016, 1 BvR 3388/14
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verbreitete die Behauptung, eine von ihm namentlich benannte Sportlerin - eine sowohl in der DDR als auch später in der BRD erfolgreiche Leichtathletin - habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen. Diese hatte daraufhin auf Unterlassung dieser Behauptung geklagt.

LG und OLG gaben der Klage statt und verurteilten den Beschwerdeführer antragsgemäß. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das BVerfG die Urteile auf und verwies die Sache an das LG zurück.

Die Gründe:
Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das BVerfG grundsätzlich entzogen. Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange. Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist.

Danach ist die unbedingte Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung nicht vereinbar. Die Auffassung der Gerichte, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Klägerin habe von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, habe wegen ihrer Nichterweislichkeit als "prozessual unwahr" zu gelten, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege, ist nicht tragfähig. Sofern der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist.

Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

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BVerfG PM Nr. 53 vom 9.8.2016
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