27.05.2011

Geschäftspraktiken von Schulfotografen können den Tatbestand der Bestechung erfüllen

Nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u.a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung.

BGH 26.5.2011, 3 StR 492/10
Der Sachverhalt:
Die Angeklagten sind Fotografen. Sie hatte zwischen April 2002 und November 2004 insgesamt an 14 Schulen sog. "Schulfoto-Aktionen" durchgeführt. Dabei hatten sie der Schule, in der sie die Schüler ablichteten, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernahm jeweils die Organisation des Fototermins, verteilte die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelte nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gab sie an die Fotografen weiter.

Das LG sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung frei. Es war der Ansicht, die Angeklagten hätten mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion honoriert, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Es sah in den Zuwendungen keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu.

Das LG bezog sich hierbei auf das BGH-Urteil vom 7.10.2005 (Az.: I ZR 112/03). Der I. Senat hatte damals entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u.a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil nun auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Das LG wird über den Vorwurf der Bestechung gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden müssen.

Die Vorinstanz hatte schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten haben könnten. Nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u.a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, ist offen geblieben, obwohl einige Indizien darauf hindeuten können.

Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es ist daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Senats geeignet wäre, den Vorteil i.S.d. Bestechungsdelikte entfallen zu lassen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 88 vom 26.5.2011
Zurück