26.06.2018

Geschlechtsumwandlung: Welches ist das maßgebliche Ruhestandsalter?

Eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, darf nicht gezwungen sein, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn sie eine Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden Alter in Anspruch nehmen möchte. Eine solche Voraussetzung stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar

EuGH 26.6.2018, C-451/16
Der Sachverhalt:
Die Richtlinie 79/7/EWG verbietet in Bezug auf staatliche Leistungen einschließlich Alters- und Ruhestandsrenten die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor, die es Mitgliedstaaten gestattet, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Das Vereinigte Königreich hat hiervon Gebrauch gemacht, wobei das Rentenalter für vor dem 6.4.1950 geborene Frauen 60 Jahre und jenes für vor dem 6.12.1953 geborene Männer 65 Jahre beträgt.

M wurde 1948 geboren und bei der Geburt als männlich eingetragen. 1974 heiratete er eine Frau. Im Jahr 1991 begann M als Frau zu leben, und im Jahr 1995 unterzog sie sich einer operativen Geschlechtsumwandlung. M verfügt jedoch über keine vollständige Bescheinigung über ihre Geschlechtsumwandlung, die nach der nationalen Regelung nur nach Ungültigerklärung ihrer Ehe ausgestellt worden wäre. M und ihre Frau wollten aus religiösen Gründen verheiratet bleiben. (Die Rechtslage im Vereinigten Königreich hat sich zwischenzeitlich geändert. Das Gesetz von 2013 über die gleichgeschlechtliche Ehe trat Ende 2014 in Kraft und erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren mittlerweile die Eheschließung. Die Ausschüsse für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit müssen nunmehr jedem verheirateten Antragsteller eine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit erteilen, wenn dessen Ehepartner zustimmt).

Im Jahr 2008 vollendete M das 60. Lebensjahr und stellte daher einen Antrag auf Erhalt der staatlichen Ruhestandsrente. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie mangels einer vollständigen Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung in Bezug auf das Rentenalter nicht als Frau behandelt werden könne. Gegen diese Entscheidung erhob M Klage bei den britischen Gerichten. Sie ist der Ansicht, die Bestimmung, wonach sie nicht verheiratet sein dürfe, stelle eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung dar. Der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob eine solche Situation mit der Richtlinie vereinbar ist.

Die Gründe:
Die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung und die Eheschließung fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten betreffend den Personenstand. Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in diesem Bereich das Unionsrecht zu beachten, insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Der EuGH hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Richtlinie in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, auch für Diskriminierungen gilt, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben, fest. Dabei ist für die Anwendung der Richtlinie von einer Geschlechtsumwandlung auszugehen, wenn eine Person während eines erheblichen Zeitraums in einer anderen Geschlechtszugehörigkeit als der bei ihrer Geburt eingetragenen gelebt und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.

Die Voraussetzung, wonach die Ehe für ungültig erklärt werden muss, damit eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Personen des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter gewährt werden kann, ist nur auf Personen anwendbar, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Folglich wird nach der britischen Regelung eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, weniger günstig behandelt, als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist.

Ob eine Ungleichbehandlung eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, ist danach zu beurteilen, ob die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Das gesetzliche System der Ruhestandsrente im Vereinigten Königreich soll gegen das Risiko des Alters schützen, indem es der betreffenden Person unabhängig von ihrem Ehestand einen Anspruch auf eine Ruhestandsrente verleiht, der nach Maßgabe der während ihres Berufslebens eingezahlten Beiträge erworben wird.

De Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, ist insoweit mit der einer verheirateten Person vergleichbar, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Das Ziel der Voraussetzung der Ungültigerklärung der Ehe (das darin besteht, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern) hat mit dem System der Ruhestandsrente nichts zu tun. Folglich ändert dieses Ziel nichts daran, dass in Anbetracht des Gegenstands und der Voraussetzungen für die Gewährung der Rente die Situation der beiden genannten Personenkategorien vergleichbar ist. Da die fragliche Ungleichbehandlung unter keine der nach dem Unionsrecht zulässigen Ausnahmen fällt, stellt die britische Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und ist somit nach der Richtlinie verboten.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 92 vom 26.6.2018