Gesellschaftsrechtliche Richtlinie: Einigung über Einsatz digitaler Werkzeuge
Viele der Regelungen, etwa zu den Identifizierungsmitteln, zum persönlichen Erscheinen der Antragsteller oder zur Online-Zahlung wurden präzisiert. Die Mitgliedstaaten müssen Regelungen zur Inhabilität von Geschäftsführern erlassen und sich gegenseitig über von der Geschäftsführung ausgeschlossene Personen informieren. Die Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten muss innerhalb von zehn Werktagen elektronisch erfolgen. Die Mitgliedstaaten haben sich gegenseitig über das System der Registervernetzung, über Eintragungen und Löschungen von Zweigniederlassungen oder Änderungen bei der eingetragenen Gesellschaft zu informieren.
Die Richtlinie soll grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Es soll aber auch die Möglichkeit bestehen, die Umsetzungsfrist um ein Jahr zu verlängern. Eine Evaluation ist nach fünf bzw. sechs Jahren vorgesehen. Parlament und Rat müssen der Einigung noch zustimmen.