20.01.2020

Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert worden. Die Änderung ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der "Mietpreisbremse".

Abgebildet wird die ortsübliche Vergleichsmiete insbesondere in einem Mietspiegel, der von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird bislang gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).

Durch die Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf sechs Jahre werden mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen. Kurzfristige Änderungen des Mietpreisniveaus wirken sich geringer auf die Vergleichsmiete aus. In Wohnungsmietmärkten mit kontinuierlich steigenden Angebotsmieten ist dadurch eine Dämpfung des Mietpreisanstiegs zu erwarten. Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, gibt es eine Übergangsregelung, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJV finden Sie den Volltext des Gesetzes (pdf).
 
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