23.05.2012

Gesetzesentwurf zur leichteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.5.2012 den am gleichen Tag im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts bekannt gegeben.

Das Übereinkommen ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der EU vom 9.6.2011 für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.

Im Bereich der EU hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.6.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf haben daher vor allem außerhalb der EU Relevanz.

Für 2013 ist mit einem Wirksamwerden des Übereinkommens gegenüber den USA zu rechnen; mittelfristig ist mit weiteren Beitritten zu rechnen. Perspektivisch wird das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, nämlich zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956, ersetzen und allein dadurch dem Rechtssuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern.

Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzesentwurf (pdf-Dokument) klicken Sie bitte hier.

BMJ PM v. 23.5.2012