24.11.2015

Gesetzeskonforme Ankündigung von nachhaltigen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters

Die gesetzeskonforme Ankündigung von nachhaltigen Modernisierungsmaßnahmen ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Duldungsanspruch des Vermieters. Der Mieter muss aufgrund der Angaben erkennen können, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung i.S.v. § 555b Nr. 1 oder 2 BGB kommen soll; hinzu kommen hinreichende Angaben über den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung.

AG Charlottenburg 5.10.2015, 237 C 199/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind seit 1976 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung des Klägers. Im Februar 2015 forderte der Kläger die Beklagten auf, bestimmten Modernisierungsmaßnahmen zuzustimmen, nämlich der Wärmedämmung der Fassaden und der Erneuerung der Fenster Balkontüren sowie der Haus- und Hoftür. Dem Schreiben war ein Auszug aus einem Energiegutachten beigefügt.

Die Beklagten verweigerten die Zustimmung. Das Haus sei aus Hohlblocksteinen gebaut, was schon allein zu einer erheblichen Wärmedämmung beitrage. Die geplante Dämmung führe ihrer Ansicht nach auch nicht zu einer nachhaltigen Einsparung von Primärenergie. In ihrer Wohnung seien Verbundfenster verbaut, die bereits eine Wärmeisolierung hätten, die den Maßstäben der Energieeinsparung standhalte. Letztlich könnten sie sich die Wohnung bei einer Mieterhöhung nicht mehr leisten.

Der Kläger wies darauf hin, dass das Gesetz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen keine wirtschaftlichen Erwägungen kenne und es vielmehr nach den Tatbestandsvoraussetzungen nur auf eine Energieeinsparung ankomme. Das AG wies die auf Duldung gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist schon unzulässig.

Die Klageanträge, mit denen die Beklagten zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verurteilt werden sollte, waren nicht i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. In den Anträgen müssten nämlich der erstrebte Duldungserfolg und der Umfang der zu duldenden Arbeiten in wesentlichen Umrissen und Schritten umschrieben werden. Das war nicht der Fall, da sich aus dem Klageantrag nicht ergab, auf welchen Bereichen der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem welcher Beschaffenheit und in welcher Form aufgebracht werden sollte. In dem Energieberatungsbericht wurden lediglich verschiedene Varianten einer möglichen Modernisierung der Gebäudehülle vorgestellt.

Aus dem Klageantrag ergab sich auch nicht, welche neuen Fenster überhaupt eingebaut werden sollten, d.h. um welche konkreten Kunststofffenster mit welchem U-Wert es sich handeln sollte. Auch im Übrigen fanden sich die beabsichtigten Maßnahmen, die in der Modernisierungsankündigung genannt waren, nur unvollständig in den Klageanträgen wieder. Dort müssten aber eigentlich die konkret auszuführenden Arbeiten genannt werden, die die Beklagten zu dulden haben sollen. Das Gericht muss dem Kläger jedoch keine Gelegenheit mehr geben, seine Klageanträge auf die im Verhandlungstermin erteilten Hinweise noch nachzubessern.

Infolgedessen müssen die Beklagten auf der Grundlage der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung keine Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555d Abs. 1 BGB dulden. Die in der Ankündigung übermittelten Informationen entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen gem. §§ 555c Abs. 1, 555b BGB. Die gesetzeskonforme Ankündigung ist allerdings Fälligkeitsvoraussetzung für den Duldungsanspruch. Die Beklagten konnten nämlich aufgrund der Angaben gar nicht erkennen, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung i.S.v. § 555b Nr. 1 oder 2 BGB kommen sollte. Letztlich war die klägerische Ankündigung auch deshalb formell unwirksam und konnte keine Duldungspflicht auslösen, weil es entgegen § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB an hinreichenden "Angaben über den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll" fehlte.

AG Charlottenburg