Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für grunderwerbsteuerliche Zwecke
Kurzbesprechung
BFH v. 15.3.2017 - II R 36/15
AO § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 3a
Für die Grunderwerbsteuer werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG (Übergang von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind. Zu den Besteue¬rungsgrundlagen gehört auch die Angabe der betroffenen Grundstücke.
Nach § 17 Abs. 3a GrEStG sind in die gesonderte Feststellung nicht die Grundbesitzwerte i.S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG die Steuer nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen. Die Grundbesitzwerte sind daher für Grunderwerbsteuerzwecke im Wege der Bedarfsbewertung gesondert festzustellen (§ 138 Abs. 5 Satz 1 GrEStG).
Der BFH hat nun klargestellt, dass der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG (bindender) Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid ist. Denn die durch ihn festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für diese beiden Folgebescheide von Bedeutung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Er hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 171 Abs. 10 AO).
Durch den Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden u.a. die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist zudem (bindender) Grundlagenbescheid für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid.
Aufgrund der sich hieraus ergebenden zweijährigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO waren im Streitfall sowohl der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch der Grunderwerbsteuerbescheid noch in offener Feststellungsfrist bzw. Festsetzungsfrist und daher verfahrensrechtlich zutreffend ergangen.
BFH, Urteil vom 15.3.2017, II R 36/15, veröffentlicht am 26.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 3a
Für die Grunderwerbsteuer werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG (Übergang von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind. Zu den Besteue¬rungsgrundlagen gehört auch die Angabe der betroffenen Grundstücke.
Nach § 17 Abs. 3a GrEStG sind in die gesonderte Feststellung nicht die Grundbesitzwerte i.S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG die Steuer nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen. Die Grundbesitzwerte sind daher für Grunderwerbsteuerzwecke im Wege der Bedarfsbewertung gesondert festzustellen (§ 138 Abs. 5 Satz 1 GrEStG).
Der BFH hat nun klargestellt, dass der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG (bindender) Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid ist. Denn die durch ihn festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für diese beiden Folgebescheide von Bedeutung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Er hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 171 Abs. 10 AO).
Durch den Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden u.a. die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist zudem (bindender) Grundlagenbescheid für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid.
Aufgrund der sich hieraus ergebenden zweijährigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO waren im Streitfall sowohl der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch der Grunderwerbsteuerbescheid noch in offener Feststellungsfrist bzw. Festsetzungsfrist und daher verfahrensrechtlich zutreffend ergangen.
BFH, Urteil vom 15.3.2017, II R 36/15, veröffentlicht am 26.7.2017