Gewerblichkeit der Einkünfte einer Fachkrankenschwester
Kurzbesprechung
BFH v. 25.4. 2017 - VIII R 24/14
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1
GewStG § 2 Abs. 1
Streitig war, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr (2009) als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt die Fachoberschulreife und ist examinierte Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss sie ein im September des Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich "Clinical Research" mit dem akademischen Grad eines Master of Science ab.
Seit dem Streitjahr 2009 ist sie hauptberuflich als selbständige CRA tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Das FA sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit.
Während das FG der Klage nach erfolglosem Einspruch mit der Begründung stattgab, die Tätigkeit sei freiberuflicher Natur, da dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich, wies der BFH die Klage ab.
Ein ähnlicher Beruf liegt nur dann vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufs geben.
Geht es darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z.B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein.
Im Streitfall übte die Steuerpflichtige keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf aus. Hierfür fehlte es bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen war auch nicht der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. denn deren Tätigkeit umfasst vor allem aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und ist damit von der Erbringung einer persönlichen medizinischen Dienstleistung geprägt, die therapeutische Natur ist und den Heilerfolg fördert. Dagegen war die Steuerpflichtige nicht therapeutisch tätig. Vielmehr war ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Hieraus ist kein konkreter, unmittelbarer Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit erkennbar. Schließlich war die der Forschung dienende Tätigkeit der Steuerpflichtigen auch nicht der einer (Fach -)Krankenschwester, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt, ähnlich.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1
GewStG § 2 Abs. 1
Streitig war, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr (2009) als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt die Fachoberschulreife und ist examinierte Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss sie ein im September des Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich "Clinical Research" mit dem akademischen Grad eines Master of Science ab.
Seit dem Streitjahr 2009 ist sie hauptberuflich als selbständige CRA tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Das FA sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit.
Während das FG der Klage nach erfolglosem Einspruch mit der Begründung stattgab, die Tätigkeit sei freiberuflicher Natur, da dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich, wies der BFH die Klage ab.
Ein ähnlicher Beruf liegt nur dann vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufs geben.
Geht es darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z.B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein.
Im Streitfall übte die Steuerpflichtige keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf aus. Hierfür fehlte es bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen war auch nicht der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. denn deren Tätigkeit umfasst vor allem aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und ist damit von der Erbringung einer persönlichen medizinischen Dienstleistung geprägt, die therapeutische Natur ist und den Heilerfolg fördert. Dagegen war die Steuerpflichtige nicht therapeutisch tätig. Vielmehr war ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Hieraus ist kein konkreter, unmittelbarer Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit erkennbar. Schließlich war die der Forschung dienende Tätigkeit der Steuerpflichtigen auch nicht der einer (Fach -)Krankenschwester, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt, ähnlich.