08.06.2017

Gewerblichkeit einer Übersetzungstätigkeit bei Zukauf von Fremdübersetzungen

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, ist gewerblich tätig.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.2.2017 - VIII R 45/13

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1
GewStG § 2

Im Streitfall fertigte die Steuerpflichtige, eine GbR, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist, technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesellschafter der Steuerpflichtigen nicht beherrschten. Hierfür wurden Fremdübersetzer beauftragt. Außerdem nutzte die Steuerpflichtige, weil sie Textteile wiederverwenden konnte, ein sog. Translation Memory System, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.

Im Einspruchs - und Klageverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass es sich um eine gewerbliche und nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit dieser Sichtweise bestätigt und entschieden, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur anzunehmen ist, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Überset-zungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschen die Gesellschafter - wie im Streitfall - dagegen nicht die beauftragten Sprachen, kann die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Der BFH stellte darüber hinaus klar, dass ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz grundsätzlich auch weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden kann, da es nicht möglich ist, die Richtigkeit der Übersetzungen zu überprüfen.

Verlag Dr. Otto Schmidt