Gleichlautende Ländererlasse zu Steuererklärungsfristen 2017
VerwaltungsanweisungDie Finanzverwaltung gewährt eine allgemeine Fristverlängerung (§ 109 AO) bis zum 31.12.2018, wenn die Steuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe einschließlich der Lohnsteuerhilfevereine angefertigt wird. Bei Land - und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2019.
Wer die allgemein bis zum 31. 12.2018 verlängerte Frist nicht einhalten kann, muss, um eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. 2.2019 (bei Land - und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 31.7.2019) des Folgejahres zu erhalten, einen begründeten Einzelantrag stellen, der im Wesentlichen auf für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen muss, die den arbeitsmäßigen Ablauf bei der Erstellung von Steuererklärungen erheblich beeinträchtigt haben. Eine Fristverlängerung über den 28. 2.2019 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hier wird nur in besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung möglich sein.