04.01.2018

Gleichlautende Ländererlasse zu Steuererklärungsfristen 2017

Wie zu Beginn eines jeden Jahres haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen v. 2.1.2018 zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017 sowie zu möglichen Fristverlängerungen Stellung genommen (Gleich lautende Ländererlasse v. 2.1.2018, für Nordrhein-Westfalen S 0320 -1 -V A 2).

Verwaltungsanweisung
Steuererklärungen zu den Veranlagungssteuern sowie Feststellungsklärungen sind für den Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum 2017 bis zum 31. 5. 2018 abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land - und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Die Finanzverwaltung gewährt eine allgemeine Fristverlängerung (§ 109 AO) bis zum 31.12.2018, wenn die Steuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe einschließlich der Lohnsteuerhilfevereine angefertigt wird. Bei Land - und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2019.

Wer die allgemein bis zum 31. 12.2018 verlängerte Frist nicht einhalten kann, muss, um eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. 2.2019 (bei Land - und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 31.7.2019) des Folgejahres zu erhalten, einen begründeten Einzelantrag stellen, der im Wesentlichen auf für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen muss, die den arbeitsmäßigen Ablauf bei der Erstellung von Steuererklärungen erheblich beeinträchtigt haben. Eine Fristverlängerung über den 28. 2.2019 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hier wird nur in besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung möglich sein.

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