Grund- und Trinkwasserschutz dienen der Verbesserung der Agrarstruktur
OLG Hamm 23.10.2012, I-10 W 27/12Im Rahmen des vorsorgenden Grundwasser- und Trinkwasserschutzes erwarben die Stadtwerke Borken mit einem im Juli 2011 abgeschlossenen Kaufvertrag in Borken gelegene landwirtschaftliche Grundstücke in der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes "Im Trier". Die Grundstücke sollten mit der Auflage der Renaturierung und Extensivierung an einen Landwirt verpachtet werden.
Die in Münster ansässige Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen versagte die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) notwendige Genehmigung, weil es in der Region bereits eine Kooperation zwischen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft gebe und ein Landwirt der Region die verkauften Flächen dringend zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötige.
Das Landwirtschaftsgericht hob den Bescheid der Landwirtschaftskammer auf und genehmigte den geschlossenen Kaufvertrag. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ist zu erteilen.
Neben dem Landerwerb durch Vollerwerbslandwirte ist auch der Landerwerb durch die Stadtwerke zum Zwecke des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes eine gleichwertige Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die moderne Landwirtschaft hat sich an einem nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz zu orientieren. Das verdeutlichen die nach dem Landwirtschaftsgesetz zu erstattenden Agrarberichte der Bundesregierung. Mit dem Landerwerb verfolgen die Stadtwerke ein förderungswürdiges und prüffähiges Konzept, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser, insbes. die Nitratbelastung, zu verringern.
Dieses ist - nicht allein - durch den mit den Landwirten auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Kooperationsvertrag (Kooperationskonzept 2020) zu erreichen, sondern bedarf über die Kooperation hinaus weiterer zusätzlicher Anstrengungen. Als andere Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur steht der beabsichtigte Flächenankauf durch die Stadtwerke damit gleichrangig neben der Förderung der Eigenlandausstattung der Vollerwerbslandwirte. Deswegen war die Genehmigung vorliegend zu erteilen. Der Genehmigungsbehörde obliegt es nicht, eine Rangfolge für konkurrierende Agrarstrukturmaßnahmen aufzustellen.
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