28.05.2019

Grundbuchsache: Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung

Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

BGH v. 7.3.2019 - V ZB 53/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Nach ihrer Geschlechtsänderung hat das AG beschlossen, dass sie fortan als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Daraufhin beantragte die Beteiligte beim Grundbuchamt die Namensberichtigung.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des AG den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird ("Eigentümerin gemäß Beschluss des AG ... vom ...: XY").

Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auch die Beschwerde der Beteiligten vor dem KG blieb erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hob der BGH den Beschluss des KG auf und wies das Grundbuchamt an, das Grundbuch entsprechend umzuschreiben.

Gründe:
Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gem. § 5 Abs. 1 TSG - Entsprechendes gilt für das Offenbarungsverbot aufgrund einer Adoption (vgl. § 1758 Abs. 1 BGB) - im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss; gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig sind zudem irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheidet deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.

Das Offenbarungsverbot rechtfertigt jedoch in entsprechender Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führt dazu, dass das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt gem. § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt - dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend - der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint.

Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Denn anders als die Einsicht in das Handelsregister ist die Einsicht in das Grundbuch gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll. Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Besteht ein solches Interesse, ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

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BGH PM Nr. 71 vom 28.5.2019