22.02.2013

Grunddienstbarkeit: Geduldeter Überbau einer Nachbargarage auf eigenem Grundstück bedingt nicht auch die Erlaubnis zur Nutzung der Zufahrt

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasst die Garagenzufahrt als sog. "Funktionsfläche" nicht.

OLG Hamm 22.11.2012, I-5 U 98/12
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümern zweier in Hagen gelegener, benachbarter Grundstücke. Die Garage der Kläger steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine rd. vier bis fünf Meter lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab.

Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstückstück untersagt hatten, klagten die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage. Sie sind der Ansicht, die Befugnis zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB. Diese beinhalteten nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender "Funktionsfläche".

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die eingelegte Revision wird beim BGH unter dem Az. V ZR 24/13 geführt.

Die Gründe:
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit; diese beinhaltet nicht das Recht, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden ist. Das schließt die Garagenzufahrt nicht ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen hat, die Zufahrt zur Garage sei gewährleistet, verpflichtet die Beklagten nicht.

Die Kläger können ihren Anspruch auch auf keine andere Rechtsgrundlage stützen. Der Fall eines den Klägern gem. § 917 BGB zustehenden Notwegerechts liegt nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasst die Garagenzufahrt als sog. "Funktionsfläche" nicht. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 22.2.2013
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