Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.7.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, DOK 2019/0592405
AO §§ 146 ff.
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z.B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z.B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Vor dem Hintergrund der in §§ 146 ff. AO getroffenen Regelungen geht das BMF-Schreiben insbesondere auf das Belegwesen, die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung, auf das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit, die Protokollierung und Aufbewahrung, die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, den Datenzugriff sowie die Zertifizierung und die Software-Testate ein.
Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 -IV A 4 -S 0316/13/10003 (BStBl 2014 I, 1450). Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens bereits auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.
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AO §§ 146 ff.
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z.B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z.B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Vor dem Hintergrund der in §§ 146 ff. AO getroffenen Regelungen geht das BMF-Schreiben insbesondere auf das Belegwesen, die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung, auf das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit, die Protokollierung und Aufbewahrung, die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, den Datenzugriff sowie die Zertifizierung und die Software-Testate ein.
Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 -IV A 4 -S 0316/13/10003 (BStBl 2014 I, 1450). Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens bereits auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.