11.09.2012

Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 % ist sittenwidrig und darf nicht eingetragen werden

Eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 % ist sittenwidrig und darf nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Ein Pfandleihunternehmen, das mit einem Grundstückseigentümer einen solchen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung am Grundstück abschließt, verlässt unzweifelhaft den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung und kann nicht etwa eine Vergütung für "Kosten des Geschäftsbetriebes" erheben.

OLG Schleswig 5.9.2012, 2 W 19/12
Der Sachverhalt:
Der Eigentümer eines Grundstücks hatte mit einem gewerblichen Pfandleihunternehmen im September 2011 einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 10.000 € abgeschlossen. Vereinbart waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) und "Gebühren" von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr). Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 € zzgl. 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen.

Vor Abschluss des Darlehensvertrags hatte der Grundstückseigentümer bereits bei einem Notar eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt wies die Beteiligten allerdings darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe und legte den Beteiligten u.a. nahe, den Eintragungsantrag zurückzunehmen.

Das das Pfandleihunternehmen legte gegen diese schriftliche Verfügung des Grundbuchamtes Beschwerde ein und berief sich darauf, dass für seinen Geschäftszweig die verlangten Zinsen und Gebühren angemessen seien. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos.

Die Gründe:
Das Grundbuchamt hatte zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld war unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden waren.

Es bestand in diesem Fall ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In der derzeitigen Niedrigzinsphase sind für einen durch Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) gesicherten Kredit Zinsen in der Größenordnung von allenfalls 5 % pro Jahr üblich, jedenfalls aber von weit unter 10 % pro Jahr. Grundschuldzinsen werden erfahrungsgemäß gewöhnlich im unteren zweistelligen Bereich, nämlich mit etwa 15 % eingetragen. Die Grundschuldzinsen, deren Eintragung hier in Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von 48 % pro Jahr verlangt wurde, lagen somit weit oberhalb des üblichen Zinssatzes.

Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Zinssatz von 48 % pro Jahr der Regelung in § 10 Pfandleihverordnung entspreche, wonach der Pfandleiher neben monatlichen Zinsen von 1 % pro Monat auch ein weiteres Entgelt für die Kosten seines Geschäftsbetriebes fordern darf. Denn die hier erfolgte Kreditvergabe stellte keine Pfandleihe dar. Bei der Pfandleihe wird gewerbsmäßig ein Darlehen gewährt gegen Verpfändung beweglicher Sachen als Faustpfand. In der Regel handelt es sich um Gebrauchsgegenstände. Bei der Pfandleihe haftet der Darlehensnehmer nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung ist auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt.

Hier dagegen hatte das Pfandleihunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung an dem Grundstück abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einem Grundstück, also einer unbeweglichen Sache, geben lassen. Damit hatte das Unternehmen den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung unzweifelhaft verlassen und konnte nicht etwa eine Vergütung für "Kosten des Geschäftsbetriebes" erheben.

OLG Schleswig PM v. 11.9.2012
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