Grundstückseigentümer und Unternehmer müssen beim Schlooten auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen
OLG Oldenburg 3.11.2016, 14 U 96/16Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer damit beauftragt, den Graben zum Nachbargrundstück zu reinigen (sog. Schlooten). Bei den Arbeiten wurden allerdings die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von rund 22.000 €, den die Nachbarn von der Grundstückseigentümerin und dem Unternehmer ersetzt haben wollten.
Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Grundstückseigentümerin war der Ansicht, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Unternehmer fachgerecht arbeiten und keine Baumwurzeln der Nachbarn beschädigen werde. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, er hätte sich seinerseits darauf verlassen können, dass die Grundstückseigentümerin sich mit ihren Nachbarn abgesprochen habe.
Das LG gab der Klage der Nachbarn statt. Das OLG schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Beklagten nahmen nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer haften als sog. Gesamtschuldner. Infolgedessen können sich die Nachbarn aussuchen, wen sie für den Schaden in Anspruch nehmen wollen.
Der Unternehmer durfte nicht davon ausgehen, dass die Nachbarn, auch wenn sie nichts gegen das Schlooten als solches auszusetzen hatten, mit der Beschädigung ihrer Baumwurzeln einverstanden gewesen waren. Die Grundstückseigentümerin hätte bei der Beauftragung des Unternehmers sicherstellen müssen, dass die Arbeiten vorsichtig und unter Schutz der Baumwurzeln durchgeführt würden. Schließlich war sie von einem Zeugen bereits vor Beginn der Arbeiten auf die Gefahr für die Bäume hingewiesen worden. In einer solchen Situation kann sie die Schuld anschließend nicht einfach auf den Unternehmer schieben.