10.09.2015

Günther Jauch obsiegt mit Gegendarstellungsanspruch auf Titelseite

Der Moderator Günther Jauch hat einen Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Damit hat das OLG Karlsruhe eine Entscheidung des LG Baden-Baden bestätigt, wonach der Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss.

OLG Karlsruhe 9.9.2015, 6 U 110/15
Sachverhalt:
Der beklagte Verlag hatte am 11.4.2015 auf dem Titelblatt seiner Wochenzeitschrift neben einem Bild des Moderators und Klägers Günther Jauch und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis: Steckt seine Ehe in der Krise?" veröffentlicht. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das LG verpflichtete den Verlag dazu, die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abzudrucken. Die Berufung hiergegen blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Veröffentlichung seiner Gegendarstellung auf der Titelseite der Wochenzeitschrift.

Nach Auffassung des Senats enthielt die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis: Steckt seine Ehe in der Krise?" die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Der Inhalt der Gegendarstellung war auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele". Schließlich hatte sich der Moderator damit nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert.

Letztlich war die vom LG zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen

OLG Karlsruhe PM v. 10.9.2015
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