Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (I)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.10.2019 - III C 5 -S 7420/19/10002 :002, DOK2019/0858190
UStG §§ 22f, 25e und 27 Abs. 25
Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt. Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen FA Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Markplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster USt 1 - TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG - eingeführt.
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UStG §§ 22f, 25e und 27 Abs. 25
Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt. Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen FA Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Markplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster USt 1 - TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG - eingeführt.