25.09.2019

Hälftige Haftung nach Hundebiss

Wird der Halter eines Hundes im Rahmen eines Gerangels des eigenen Hundes mit einem anderen Hund in die Hand gebissen und kann eine Schuld der beiden Halter an dem Gerangel nicht festgestellt werden, haften beide Halter zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen war, muss dann nicht mehr aufgeklärt werden.

OLG Karlsruhe v. 18.9.2019, 7 U 24/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim ohne Leine ausgeführt. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der mit seinem - ebenfalls nicht angeleinten - Schäferhund Gassi ging. Obwohl beide Hundehalter versucht hatten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Tieren. Dabei wurde die Klägerin in die Hand gebissen und sie zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation wegen dieser Verletzungen erlitt die Klägerin noch am selben Tag eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.

Die Klägerin behauptete später, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei allerdings auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptete, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

Die Klägerin forderte von dem beklagten Hundehalter Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 €. Das LG gab der Klage statt und stellte seine volle Haftung fest. Es war der Ansicht, der Beklagte habe seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt, obwohl ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall stellten zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses dar, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht worden.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war vor dem OLG teilweise erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der beklagte Hundehalter muss nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haften und ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 € zahlen.

Zwar war die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-)verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gem. § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei kam es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hatte. Allerdings musste die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen.

Schließlich hatten beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin geführt hatte, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen war. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen war, musste nicht mehr aufgeklärt werden. Denn weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.
 
OLG Karlsruhe Pressemitteilung vom 23.9.2019