Hallenhandball: Torfrau muss bei roter Karte ohne Bericht keinen Schadensersatz leisten
OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2019, 22 U 50/17
Der Sachverhalt:
Klägerin und Beklagte waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Ende der Partie hatte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes zu einem Sprungwurf angesetzt. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Dabei trafen beide Spielerinnen im 6 m-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war dadurch für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.
Später begehrt die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Beklagten. Das LG gab der Klage weitgehend statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Allerdings wurde aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme.
Gerade bei Mannschafts-Kampfsportarten kann die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln eine Haftung des Schädigers aus Delikt in der Regel nicht begründen. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen sind dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren soll - auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet wird.
Infolgedessen ist nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung kommt es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet.
Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6 m-Bereich der Torfrau ereignet hatte. Springt ein Spieler nämlich dort hinein, ist ein Zusammenstoß letztlich sein Risiko.
Wesentlich war zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt hatte. Denn erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefert die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk ist bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermöglicht eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehlt der Bericht jedoch wie im vorliegenden Fall, ist davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs gehalten haben und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst waren.
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 25.11.2019
Klägerin und Beklagte waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Ende der Partie hatte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes zu einem Sprungwurf angesetzt. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Dabei trafen beide Spielerinnen im 6 m-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war dadurch für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.
Später begehrt die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Beklagten. Das LG gab der Klage weitgehend statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Allerdings wurde aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme.
Gerade bei Mannschafts-Kampfsportarten kann die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln eine Haftung des Schädigers aus Delikt in der Regel nicht begründen. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen sind dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren soll - auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet wird.
Infolgedessen ist nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung kommt es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet.
Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6 m-Bereich der Torfrau ereignet hatte. Springt ein Spieler nämlich dort hinein, ist ein Zusammenstoß letztlich sein Risiko.
Wesentlich war zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt hatte. Denn erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefert die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk ist bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermöglicht eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehlt der Bericht jedoch wie im vorliegenden Fall, ist davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs gehalten haben und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst waren.