19.04.2013

Hauseigentümer haftet für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch seine Mieter

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern. Es ist die Obliegenheit des Hauseigentümers als Vermieter, sich - insbesondere auch im Fall der Beendigung eines Mietverhältnisses - beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren.

VG Neustadt 21.3.2013, 4 K 866/12.NW
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter Anwesen. Auf seinen Antrag hin wurden die Abfallbeseitigungsgebühren für die Wohnungen von der beklagten Stadt direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 die Abfallentsorgungsgebühren nicht vollständig. Infolgedessen machte die Beklagte in den Jahren 2009 und 2011 ihre Ansprüche hinsichtlich der offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren i.H.v. insgesamt 1.500 € gegenüber dem Kläger als Eigentümer geltend.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber einem Wohnungseigentümer erheben. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, ihn umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber diesen zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Beklagte ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit verwehrt. Die fraglichen Mietverhältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger.

Sie konnte die Abfallbeseitigungsgebühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als Hauseigentümer verlangen. Die Heranziehung des Eigentümers verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter zu nehmen. Dabei besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern.

Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts "Abfallentsorgungsgebühren" mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden kann. Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern -  wie hier - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so geht für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es ist nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen, sondern die Obliegenheit des Hauseigentümers als Vermieter, sich - insbesondere auch im Fall der Beendigung eines Mietverhältnisses - beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren.

VG Neustadt PM v. 17.4.2013
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