12.06.2013

Hauseigentümer können auch Ausgleich für einen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus schulden

Eigentümer eines Reihenmittelhauses können auch für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden an einem Nachbarhaus ausgleichspflichtig sein. Insofern können sie als sog. "Störer" für den Brand verantwortlich sein, wenn der Brand etwa auf Ursachen beruhte, für die sie sicherungspflichtig waren.

OLG Hamm 18.4.2013, 24 U 113/12
Der Sachverhalt:
Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses. Nach einem von ihnen Anfang September 2005 veranstalteten privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden. Die Feuerwehr hatte ein Übergreifen des Feuers auf die Häuser nicht mehr verhindern können.

Ein Brandsachverständiger ermittelte, dass der Brand vom Grundstück der Beklagten ausgegangen und wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Bereich ihres Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle bzw. ihren Funkenflug entstanden war. Den Schaden eines Nachbarhauses von ca. 60.000 € verlangt die klagende Versicherung als Ausgleich von den Beklagten, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hatte.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG die Entscheidung ab, gab der Klage dem Grunde nach statt und wies den Rechtsstreit zur Klärung der genauen Anspruchshöhe, die zum Ersatz des vollen Schadens führen könnte, an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Zahlung verpflichtet. Unerheblich ist dabei, dass sie den Brand selbst nicht verschuldet haben.

Die Beklagten haften als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausging. Insofern sind sie als sog. "Störer" für den Brand verantwortlich, da dieser auf Ursachen beruhte, für die sie sicherungspflichtig waren. Denn hinsichtlich der konkret möglichen Brandursachen, wie dem Defekt einer elektrischen Leitung oder der noch heißen Grillkohle, hatte für sie eine Sicherungspflicht in Form einer Überwachungspflicht bestanden.

Für die auch denkbare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Eine derartige Ursache war als nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamm PM v. 12.6.2013
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