17.12.2012

Hauseigentümerin müssen Dritte nicht vor Dachlawinen schützen

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht für Grundstückseigentümer, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen sind nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.

OLG Hamm 14.8.2011, I-9 U 119/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sein Fahrzeug am 27.12.2010 auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem an das Hausgrundstück der Beklagten angrenzenden Grundstück liegt. Dort wurde es durch vom Dach des Hauses der Beklagten herabstürzende Schneemassen beschädigt. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 6.800 €. Diese weigerte sich zu zahlen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Eine Haftung der Beklagten aus § 836 BGB kam nicht in Betracht, da Eis und Schnee auf einem Dach keine "Teile des Gebäudes" i.S.d. § 836 BGB darstellen. Ebenso stand dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 8 LBauO NRW und ortspolizeilichen Vorschriften zu. Schließlich lag weder eine ordnungsbehördliche Verordnung noch lagen sonstige Ortssatzungen der Stadt für Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor.

Letztlich haftete die Beklagte auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, denn sie hatte keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen ist ein Eigentümer nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände konnten im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt werden.

Vor möglichen Dachlawinen musste die Beklagte zudem nicht warnen. Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist. Hier war die Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer jedoch rechtzeitig erkennbar. Wegen der auf den Straßen befindlichen Schneehaufen war es offensichtlich, dass auch auf den Dächern Schnee lag.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 17.12.2012
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