28.05.2014

Heimliche Aufzeichnung einer Kindesanhörung durch Elternteil führt nicht zwangsläufig zu Beweisverwertungsverbot

Behauptet ein Elternteil, er habe seine Kindern vor deren richterlicher Anhörung heimlich mit versteckten elektronischen Tonaufnahmegeräten ausgestattet, führt dies am Maßstab des § 159 FamFG gemessen grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der Kindesanhörung. Das Recht auf eine dem rechtlichen Gehör der Eltern genügende Art und Weise der Durchführung der Kindesanhörung wird nicht in verfahrensfehlerhafter Weise verletzt, wenn der Senat aufgrund des Vorbringens des Elternteils bereits nicht davon ausgehen kann, dass eine Ausstattung der Kinder mit Tonaufnahmegeräten tatsächlich erfolgt ist.

OLG Hamm 26.2.2014, 3 UF 184/13
Der Sachverhalt:
Die 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des AG - Familiengericht - Essen fochten die Eltern an.

Im vom OLG durchgeführten Verhandlungstermin wurden die Verfahrensbeteiligten, familienpsychologische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat - die Kinder angehört. Wenige Tage nach der Anhörung behauptete der die Beschwerde aufrecht erhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG bestätigt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das AG hat zu Recht entschieden, dass es notwendig ist, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen.

Dabei ist die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar, so dass den Kindern die mit einer erneuten Aussage vor dem Senat verbundenen Belastungen erspart werden können. Die Anhörung entspricht den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletzt keine Rechte der Kindeseltern. Es ist schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet hat. In der Kleidung der Kinder sind derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem hat der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasst.

Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst war oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst wurden. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stehen im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt haben. Vielmehr verdeutlicht das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutzt und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetzt.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 26.5.2014