15.02.2016

HeizkostenV: Falsch ermittelter Verbrauch führt lediglich zur Kürzung

Hat ein Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist eine Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV vorzunehmen, wobei der Kürzungsbetrag dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen ist.

BGH 20.1.2016, VIII ZR 329/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Leipzig. In dem Gebäude wird die in den Wohnungen verbrauchte Wärme zum Teil durch Wärmemengenzähler und zum Teil - wie bei der Beklagten - durch Heizkostenverteiler erfasst. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010, die eine Nachzahlungsforderung gegen die Beklagte i.H.v. rund 810 € auswies, brachte die Klägerin bezüglich der Heizungskosten bei den Wohnungen, die mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind, die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Kilowattstunden von den vom Versorger angelieferten Kilowattstunden in Abzug. Der verbleibende Rest an Kilowattstunden wurde auf die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen umgelegt. Eine Vorerfassung des Verbrauchs der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Nutzergruppe fand nicht statt.

Die Klägerin kürzte deshalb den sich aus der Heizkostenabrechnung für die Beklagte ergebenden Verbrauchskostenanteil i.H.v. 1.075 € um 15 % und zog diesen Betrag von der - nach Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten i.H.v. 400 € - noch offenen Forderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 i.H.v. 410 € ab, wodurch sich ein Saldo zugunsten der Klägerin i.H.v. 249 € ergab.

Die Klage, mit der die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen hatte, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH die Entscheidungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 217 € nebst Zinsen zu zahlen.

Gründe:
Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar angenommen, dass die der Beklagten erteilte Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010 nicht den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entsprach. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist aber eine Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.

Die Klägerin hatte gesehen, dass in der der Beklagten erteilten Betriebskostenabrechnung der Heizkostenansatz unzutreffend ermittelt worden war und deshalb den sich aus der Abrechnung ergebenden Verbrauchskostenanteil um 15 % gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV gekürzt. Ihren Anspruch auf Nachzahlung hatte sie von Betriebskosten für das Jahr 2010 auf dieser Grundlage mit 249 € beziffert. Diese Kürzung entsprach nicht vollständig der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV. Denn danach hat der Nutzer das Recht "den auf ihn entfallenden Anteil" der Kosten um 15 % zu kürzen. Die Kürzung ist damit von dem (gesamten) Kostenanteil zu berechnen, der nach der verordnungswidrigen Verteilung auf den Nutzer entfallen soll. Das sind die ausgewiesenen Gesamtkosten für den Posten "Heizung", die sich im Streitfall auf rund 1.283 € beliefen. 15 % hiervon sind 192 €. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Klägerin i.H.v. 249 € war somit nur i.H.v. 217 € begründet.

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