30.03.2017

Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft.

BGH 22.2.2017, XII ZB 137/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens. Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009 getrennt und sind seit Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der Antragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragstellerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14- und 17-jährigen Kindern noch bis Ende 2012. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.

In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner im Dezember 2013 mit einem Gebot von 120.001 € den Zuschlag. Nachdem sich die Eheleute über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinterlegte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Teilungsmasse i.H.v. rd. 116.000 € bei der Hinterlegungsstelle des AG und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehemaligen Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe.

Vorliegend beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim AG hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von rd. 58.000 €, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstellerin zu erklären. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt hatte, verpflichtete das AG ihn mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß.

Mit seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss berief sich der Antragsgegner auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil ihm gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. rd. 60.000 € zustehe, er für die Zeit von April 2009 bis Dezember 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen Familienheims verlangen könne und die Antragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Versorgungsträger erbrachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefallener Positionen verpflichtet sei. Hilfsweise erklärte er wegen dieser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung i.H.v. rd. 69.000 €.

Das AG erhielt den Versäumnisbeschluss aufrecht. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin gem. §§ 749 Abs. 1, 752 S. 1 BGB auf Abgabe der nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim AG hinterlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen bejaht.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben worden. Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gem. § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Alleine die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat, hält er daran nicht fest.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das OLG zu Recht angenommen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Erlöses noch nicht aufgehoben ist. Die Beteiligten haben eine Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses bislang nicht erzielt, weshalb die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerade die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt. Diesem Anspruch kann der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären. Zutreffend hat das OLG allerdings erkannt, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Antragstellerin während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 S. 1 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären.

Steht die Ehewohnung wie im vorliegenden Fall im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regel. Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Soweit der Antragsgegner einen Nutzungsersatzanspruch gegen die Antragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens geltend macht, handelt es sich daher um einen familienrechtlichen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten wurzelt und daher ebenfalls dem Anspruch der Antragstellerin weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden kann.

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