Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle
Kurzbesprechung§ 8 Nr. 1e GewStG
Im Urteilsfall mietete die Steuerpflichtige unterschiedliche Räumlichkeiten für die Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen mit Künstlern an. Die Kosten für diese Mieten zog sie gewinnmindernd ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor. Nach dieser Vorschrift sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzuzurechnen. Das FA sah die Voraussetzungen für die Hinzurechnung als gegeben an und erhöhte entsprechend die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Dies sieht der BFH genauso und entschied, dass eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten schon dann vorzunehmen ist, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist. Unerheblich ist es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden. Es muss auch nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.