25.07.2019

Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands

Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2019 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 18.1.2017 ("Sjelle Autogenbrug") - Rs. C-471/15 - und des BFH-Urteils vom 23.2.2017 - V R 37/15 - Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.7.2019 - III C 2 -S 7421/19/10003 :001, DOK2019/0549684

UStG § 25a

Nach der Rechtsauffassung des EuGH sowie des BFH ist die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig. Entsprechend wurden die Regelungen in Abschnitt 25a.1.Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem Tag der Herausgabe des BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE in der am Tag vor Herausgabe des BMF-Schreibens geltenden Fassung anwendet.
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