Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.7.2019 - III C 2 -S 7421/19/10003 :001, DOK2019/0549684
UStG § 25a
Nach der Rechtsauffassung des EuGH sowie des BFH ist die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig. Entsprechend wurden die Regelungen in Abschnitt 25a.1.Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem Tag der Herausgabe des BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE in der am Tag vor Herausgabe des BMF-Schreibens geltenden Fassung anwendet.
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UStG § 25a
Nach der Rechtsauffassung des EuGH sowie des BFH ist die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig. Entsprechend wurden die Regelungen in Abschnitt 25a.1.Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem Tag der Herausgabe des BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE in der am Tag vor Herausgabe des BMF-Schreibens geltenden Fassung anwendet.