09.04.2013

Im Iran geschlossene Ehe iranischer Staatsangehöriger kann vor deutschen Gerichten geschieden werden

Eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Hinsichtlich des Verfahrensrechts wenden die deutschen Gerichte nach dem Grundsatz der lex fori die deutschen Verfahrensnormen an.

OLG Hamm 17.1.2013, II-4 UF 172/12
Der Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um iranische Eheleute schiitischen Glaubens. Sie hatten im Dezember 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für sechs Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne.

In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau beantragte im Jahr 2011 die Scheidung. Dieser widersprach der Ehemann. Schließlich könne er nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.

Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns blieb vor dem OLG erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Vorinstanz hatte die Ehe im Ergebnis zutreffend geschieden.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag ergab sich aus der dem § 606a ZPO vorgehenden Verordnung EG VO Nr. 2201/2003. Beide Eheleute haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hinsichtlich des Verfahrensrechts wenden die deutschen Gerichte nach dem Grundsatz der lex fori die deutschen Verfahrensnormen an.

In der Sache war hingegen materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergab sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahr 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lagen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor. Als gesetzlicher Scheidungsgrund kam die schwere Notlage der Ehefrau in Betracht. Infolgedessen kann eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden. Die Notlage bestand hier, da die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen konnte und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuchte, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig machte.

Außerdem konnte sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen. Denn der Ehemann hatte der Ehefrau über sechs Monate Unterhaltszahlungen verweigert, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankam. Im Übrigen war das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann selbst wollte letztlich das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuchte, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 9.4.2013
Zurück