24.11.2017

Im Vergütungsverfahren vorzulegende Belege (Rechtslage vom 1.1. 2010 bis 29. 12. 2014)

Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Kurzbesprechung
BFH v. 30. 8. 2017 - XI R 24/16

UStG § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Nr. 4
UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3

Der Steuerpflichtige, ein in der Republik Polen ansässiger Unternehmer, beantragte im September 2012 im elektronischen Verfahren über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von 6.645,44 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 (Vergütungszeitraum). Dem Vergütungsantrag war die Rechnung einer GmbH vom 29.August 2011 über die Demontage einer Windkraftanlage im Inland in elektronischer Form beigefügt, die mit dem Aufdruck "Kopie" versehen war und in der deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Eine elektronische Kopie (Scan) des Originals der Rechnung wurde dem BZSt am 4.2. 2013 - zusammen mit einem weiteren Antrag für einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum - übermittelt.

Das BZSt lehnte den Antrag für den Vergütungszeitraum mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg eingereichten Beleg nicht um den Scan der Originalrechnung handele.

Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch übersandt hat.

Denn bereits der V. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 17.5.2017 - V R 54/16 (BStBl. II 2017, 925) entschieden,  dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. ist. Dieser Rechtsauffassung hat sich nun der XI. Senat des BFH angeschlossen.

Dafür spricht der Wortlaut der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.; denn in ihnen ist nur von "einer Kopie der Rechnung" bzw. "der Rechnung in Kopie" die Rede, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen ist. Eine "Kopie" ist begrifflich die "Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders Fotokopie". Dies umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden.

Sie sind auch inhaltlich eine Kopie der Rechnung; denn sie sind ein Abbild des Originals und reproduzieren die Rechnung originalgetreu. Dass sie mit einem die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich machenden Zusatz versehen sind, spielt hierfür keine Rolle.

BFH, Urteil vom 30.8.2017, XI R 24/16, veröffentlicht am 22.11.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt