Immobilienkauf: Schadensersatz wegen verschneiter Hundehaufen im Garten?
AG München 13.4.2016, 171 C 15877/15Der Kläger hatte im November 2014 vom Beklagten eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München gekauft. Laut Vertrag wurde das Objekt wie genau besichtigt verkauft. Der Beklagte war Halter eines Hundes und hatte diesem zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts im zur Wohnung gehörenden Garten gestattet. Die Wohnung wurde Ende 2014 übergeben.
Später behauptete der Kläger, der Garten sei bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen. Der Beklagte habe die Haufen seines Hunds in dem Wissen seines baldigen Auszugs nicht mehr entfernt. Die Existenz dieser Haufen habe er selbst zunächst nicht bemerken können, da der Garten schneebedeckt gewesen sei. Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm die Hundehaufen aufgefallen. Der Kläger schaltete im März 2015 eine Gartenbaufirma zur Beseitigung der Haufen ein. Er verlangte von dem Beklagten Zahlung von 3.500 € für die Reinigung des Gartens.
Wegen der Höhe des Betrages merkte der Kläger an, dass durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten sei. Der Kot von "fleischlastigen Fressern - wie Hunden - sei besonders gefährlich wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten. Der Oberboden müsse in einem solchen Fall abgetragen und alles neu bepflanzt werden. An den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, wachse auch kein Gras mehr, sondern nur noch das bezüglich der Humusqualität völlig anspruchsloses Moos.
Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Er behauptete, der Kot stamme nicht von seinem Hund. Er habe zwar den Hund gelegentlich sein großes Geschäft im Garten verrichten lassen; die entstandenen Haufen aber regelmäßig entfernt.
Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekots.
Zwar begründet die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel. Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen allerdings auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Infolgedessen konnte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen, da er den Beklagten nicht zur Nacherfüllung und zur Beseitigung aufgefordert hatte.
Außerdem hat der Kläger in dem vorliegenden Fall die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht, da er den Kot zu spät beseitigt hatte. Der Kläger hatte quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert war, und damit auch der Entstehung des Folgeschadens, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruhte, verursacht. Für diese Entwicklung musste er schließlich selbst einstehen.