Inobhutnahme: Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes
BVerwG 21.10.2015, 5 C 21.14Das Jugendamt der beklagten Stadt nahm die 17-jährige Tochter des Klägers auf ihre Bitte hin Anfang Februar 2009 in Obhut und brachte sie bis Mai in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Dem Jugendamt entstand dadurch ein Aufwand von mindestens 8.250 € mtl. Daraufhin zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des mtl. Kindergeldes (164 €) heran.
Das VG wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass leiblichen Eltern, die während der Zeit der Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet seien, sich an den dem Jugendamt entstehenden Aufwendungen durch Kostenbeiträge zu beteiligen - gestaffelt nach ihrem Einkommen. Sei ihr Einkommen wie bei dem Kläger zu gering, müssten sie laut SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zahlen. Das OVG gab der Klage statt. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu erbringen, weil die genannte Vorschrift nur für Leistungen der Jugendhilfe gelte, nicht aber für (vorläufige) Maßnahmen mit Eingriffscharakter wie die Inobhutnahme.
Auf die Revision der beklagten Stadt hob das BVerwG das Urteil des OVG auf und wies die Berufung gegen das Urteil des VG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger ist für die noch im Streit stehenden Monate März und April 2009 zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden.
Die Inobhutnahme stellt eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Die Inobhutnahme weist nicht nur den Charakter einer staatlichen Eingriffsmaßnahme auf. Sie enthält notwendig auch Leistungselemente, weil das Jugendamt zur Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung gesetzlich verpflichtet ist. Die Inobhutnahme lässt sich zwar nicht unter den Leistungsbegriff fassen, wie er in den ersten Kapiteln des SGB VIII verwendet wird.
Im Kostenbeitragsrecht des Achten Kapitels findet sich jedoch ein weiterer Leistungsbegriff, der auch die Inobhutnahme mitumfasst. Der Gesetzgeber hat dort die Inobhutnahme in den Katalog der beitragspflichtigen Leistungen aufgenommen. Damit hat er die mit der Inobhutnahme verbundenen Zuwendungen der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ausgewiesen.
Damit wollte er dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses die Eltern von der Leistung des Unterhalts befreit werden, weil diese vom Jugendamt erbracht wird. Der kindergeldberechtigte Elternteil soll zumindest in Höhe des Kindergeldes zu den insoweit aufgewendeten Kosten beitragen. Durch diese Abschöpfung soll die Zweckbindung des Kindergeldes, dem Unterhalt des untergebrachten Kindes zu dienen, sichergestellt und eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.
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