Interessenabwägung bei Volladoption eines Erwachsenen
OLG Oldenburg 27.3.2016, 4 UF 175/16Die 21-jährige Antragstellerin wollte sich von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Die junge Frau hatte gemeinsam mit ihrer Mutter und dem Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt gelebt. Die Beziehung der Mutter zu dem Mann war dann allerdings auseinandergegangen. Die Mutter war von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen. Außerdem ist sie mittlerweile körperlich und psychisch schwer erkrankt.
Die Antragstellerin berief sich auf § 1772 BGB. Danach kann die Volladoption eines Erwachsenen dann ausgesprochen werden, wenn er bereits als Kind in der Familie des Adoptionswilligen gelebt hat und sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat.
Das AG hat den Antrag abgelehnt. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt.
Die Gründe:
Im vorliegenden Fall kam eine Volladoption nicht in Frage. Zwar war ein Eltern-Kind-Verhältnis feststellbar. Allerdings sind bei der Frage, ob eine Volladoption ausgesprochen werden kann, auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Denn zu diesen würden im Fall einer Volladoption die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten. Denn die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich dazu, dass das adoptierte Kind mit seiner Ursprungsfamilie nicht mehr verwandt ist. Die Verwandtschaft besteht ausschließlich noch zu der neuen Familie. Die alten Bande werden gekappt.
Die Interessenabwägung sprach im vorliegenden Fall gegen eine Volladoption, da die Mutter der jungen Frau von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen war. Hinzu kam die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die körperlich und psychisch schwer erkrankt ist und möglicherweise in Zukunft auch einmal Unterhalt von ihrer Tochter beanspruchen könnte.
Infolgedessen überwogen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption. Die an sich mögliche "einfache" Adoption, bei der die alten Familienbande rechtlich bestehen bleiben, was besonders im Unterhaltsrecht und im Erbrecht eine Rolle spielen kann, war nicht beantragt worden.