Investitionsabzugsbetrag: Aufteilung des Ersatzwirtschaftsguts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung
KurzbesprechungEStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 7g Abs. 3, § 57 Abs. 3
BewG § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 3 Satz 1, § 125
Streitig war, ob die Steuerpflichtige, eine GbR, mit ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasst, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG in der bis 2007 geltenden Gesetzesfassung überschritten hat. Im Rahmen der Bildung von Rücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG ging es um die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Steuerpflichtige teilte den für ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 % auf, wodurch sie in den Streitjahren zu einer unter der Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegenden Betriebsgröße gelangte.
Dagegen war das FA der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben seien. Denn eine Aufteilung allein nach den Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG in der Weise aufzuteilen, dass der Ertragswert der zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden sei, als er nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle, wodurch die Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überschritten sei.
Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen aufzuteilen sei. Auch § 49 BewG bietet keine Rechtsgrundlage für eine abweichende Aufteilung, da die Vorschrift weder im Rahmen des § 125 BewG noch des § 126 Abs. 2 BewG unmittelbar oder analog anwendbar ist.
Der BFH wies im Übrigen darauf hin, dass unter dem Geltungsbereich der ab 2007 geltenden Gesetzesfassung auch die Finanzbehörden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach Flächenanteilen ausgehen (siehe BMF-Schreiben v. 8.5.2009 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 2009, 633, Tz. 11).
BFH, Urteil vom 22.6.2017, VI R 97/13, veröffentlicht am 20.9.2017.