Investmentanteil - Bestandsnachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG
BMF-Schreiben
BMF-Scheiben v. 28.9.2018 - IV C 1 - S 1980-1/16/10012:009, DOK 2018/0778413
InvStG § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3
Nach § 8 Abs. 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres. Das Muster des Bestandsnachweises, der in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Bank an den Anleger übermittelt wird, ist nach amtlichem Muster zu erstellen, das die Finanzverwaltung nun mit BMF - Scheiben v. 28.9.2018 aktualisiert hat.
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InvStG § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3
Nach § 8 Abs. 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres. Das Muster des Bestandsnachweises, der in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Bank an den Anleger übermittelt wird, ist nach amtlichem Muster zu erstellen, das die Finanzverwaltung nun mit BMF - Scheiben v. 28.9.2018 aktualisiert hat.