InvStRefG: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Aufgrund der beschränkten Anlegerzahl von maximal 100 und dem Umstand, dass alle Anleger bekannt sind, kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auch die Einhaltung von sehr komplexen Besteuerungsvorschriften sicher gestellt werden. Der damit verbundene administrative Aufwand ist hier angemessen, da in Spezial-Investmentfonds typischerweise nur Großanleger investieren.
Um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) zu verhindern, macht der Gesetzentwurf die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt.
Kurzüberblick über die wesentlichen Ziele der Reform des Investmentsteuerrechts:
- EU-rechtliche Risiken sollen ausgeräumt werden.
- Einzelne erkannte aggressive Steuergestaltungen sollen verhindert und die Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts insgesamt reduziert werden.
- Der Aufwand für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf Seiten der Wirtschaft und der Bürger einerseits sowie der Kontrollaufwand der Verwaltung andererseits soll in den Massenverfahren bei Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern erheblich verringert werden.
- Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) über Investmentfonds und in der Direktanlage sollen verhindert werden.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie die den Entwurf des InvStRefG hier.