30.03.2015

Irreführende Werbung mit Soft-Laser etc. ("Handy Cure")

Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ist jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen auf Grund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Als Beauftragte in diesem Sinne kommen u.a. Werbeagenturen und sog. Affiliates (Internet-Werbepartner) in Betracht.

LG Karlsruhe, Urteil v. 30.1.2014 - 15 O 101/13 KfH IV
Die Bewerbung eines mit verschiedenen Wirkmechanismen (Soft-Laser, Rotlicht, Infrarotstrahlung, Magnetfeld) arbeitenden Gerätes "Handy Cure" mit der Behauptung, dem Gerät komme schmerzlindernde Wirkung zu ("zur Schmerzbehandlung für den Heimgebrauch"), ist gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen irreführend, wenn die schmerzlindernden Effekte des Gerätes "streitig" sind.

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Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie im Rechtsprechungsarchiv von WiKo, dem Kommentar zum Medizinprodukterecht (Hill/Schmitt), unter www.wiko-mpg.de. Das Archiv steht exklusiv den Beziehern des Loseblattwerks zur Verfügung. Weitere Informationen über den WiKo finden Sie hier.

WiKo-Rechtsprechungsarchiv
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