01.12.2017

Irrtümlich zu niedrige Stromrechnung kann nachträglich korrigiert werden

Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert einen Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handelt es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.

AG München 14.7.2017, 264 C 3597/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Energielieferungsunternehmen. Sie lieferte an den Beklagten seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Er kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 7.1.2014 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung i.H.v. 12,85 € auswies. Der Verbrauch wurde zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 mit 849 kWh zu einem Nettopreis von 217,72€ angegeben. Den Saldo i.H.v. 12,85 € bezahlte der Beklagte.

Mit Schreiben vom 8.3.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 € vom Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.6.2013 zum Preis von netto 947,55 € ausgewiesen. Dieser Zählerstand war vom Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in dieser Rechnung den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages der beiden Rechnungen auf, mithin brutto 868,50 €.

Der Beklagte war der Ansicht, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 7.1.2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz bzw. Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Das AG gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handelt es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Die Rechnung kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war.

Schließlich ist der Anspruch auch nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch einen Umstandsmoment voraus, so dass der Anspruchsgegner die berechtigte Erwartung hegen durfte, ein Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte keine solche Erwartung hegen. Zwischen der ersten Rechnung und der Rechnungskorrektur liegt ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten. Diese Zeitspanne liegt somit noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen muss, noch in Anspruch genommen zu werden.

AG München PM vom 1.12.2017